§ 29 BaSAG Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß § 27 durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des InstitutsUnternehmens entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen InstitutUnternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.

(2) Innerhalb von vier MonatenDas Unternehmen hat nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 1 hat das Institut der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die inEingang der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen.zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:

1.

innerhalb von vier Monaten geeignete Maßnahmen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;

2.

innerhalb von zwei Wochen geeignete Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den §§ 104 und 105 sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:

a)

das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 – sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet – betrachtet wird oder

b)

das Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der §§ 102 und 103 nicht.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die gemäß Abs. 2vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, um die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen oder zumindest abzubauen.

(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde dem InstitutUnternehmen anzuordnen, die gemäß Abs. 2 vorgeschlagenendiese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehendenwesentlichen Hindernisse nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 festzulegen und diesedies dem InstitutUnternehmen schriftlich mitzuteilen. Das InstitutUnternehmen hat diesfalls innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan zu erstellenvorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.

(5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz müssen erforderlichverhältnismäßig und verhältnismäßiggeeignet sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshindernissewesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, wobei die Abwicklungsbehörde die möglichen Bedrohungen, die die wesentlichen Hindernisse für die Finanzmarktstabilität darstellen und dabei der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse sowie dendie Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, diedessen Stabilität und die Fähigkeit des Instituts, einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rechnung tragenzu berücksichtigen hat. Die

(5a) Stellt die Abwicklungsbehörde hat vor Festlegung einer Maßnahmefest, dass die alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satzeinen für die potenziellenFinanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 13 Abs. 3 FMABG darstellen könnte oder mögliche erhebliche Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in anderen MitgliedstaatenFinanzmarktstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 haben, hat sie dies der FMA und in der Union zu prüfendem Finanzmarktstabilitätsgremium mitzuteilen und dazu die FMA, das Finanzmarktstabilitätsgremium und gegebenenfalls die benannte nationale makroprudenzielle Behörde in anderen Mitgliedstaatensie anzuhören.

(6) Als alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz gelten:

1.

Die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;

2.

die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für berücksichtigungsfähigebail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1, die gegenüber anderen InstitutenUnternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;

3.

die Auferlegung besonderer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;

4.

die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;

5.

die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;

6.

die Einschränkung oder Unterbindung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Unterbindung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;

7.

die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des InstitutsUnternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrerseiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;

8.

die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;

9.

die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 1 bis 4, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen desder § 100 §§ 104 und 105 zu erfüllen;

10.

die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 1 bis 4, andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderungenden Mindestbetrag an EigenmittelEigenmitteln und berücksichtigungsfähigeberücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den § 100 §§ 104 und 105 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;

11.

wenn es sich bei einem InstitutUnternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des InstitutsUnternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des InstitutsUnternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in den §§ 74 ffim 5. Hauptstück genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.;

12.

die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wiederhergestellt werden soll;

13.

die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der §§ 104 und 105:

a)

der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der FMA;

b)

der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 101 und 105 Abs. 8 Z 1.

(7) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 4 zweiter Satz hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Begründung des Bescheids hat insbesondere die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung sowie Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 5 erster Satz zu enthalten.

(8) Durch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 wird die Pflicht der Abwicklungsbehörde, gemäß § 19 Abs. 1 eine Abwicklungsplan zu erstellen oder gemäß § 25 Abs. 1 auf eine gemeinsame Entscheidung betreffend die Annahme eines Gruppenabwicklungsplans hinzuwirken, solange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Abs. 4 erster Satz von der Abwicklungsbehörde angenommen wurden oder die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz festgelegt hat.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.05.2021

(1) Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß § 27 durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des InstitutsUnternehmens entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen InstitutUnternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.

(2) Innerhalb von vier MonatenDas Unternehmen hat nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Abs. 1 hat das Institut der Abwicklungsbehörde geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die inEingang der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen.zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:

1.

innerhalb von vier Monaten geeignete Maßnahmen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;

2.

innerhalb von zwei Wochen geeignete Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den §§ 104 und 105 sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:

a)

das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 – sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet – betrachtet wird oder

b)

das Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der §§ 102 und 103 nicht.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die gemäß Abs. 2vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, um die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen oder zumindest abzubauen.

(4) Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde dem InstitutUnternehmen anzuordnen, die gemäß Abs. 2 vorgeschlagenendiese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die in Frage stehenden wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen oder zumindest abzubauen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung oder zum Abbau der in Frage stehendenwesentlichen Hindernisse nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 festzulegen und diesedies dem InstitutUnternehmen schriftlich mitzuteilen. Das InstitutUnternehmen hat diesfalls innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan zu erstellenvorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.

(5) Die von der Abwicklungsbehörde anzuordnenden alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz müssen erforderlichverhältnismäßig und verhältnismäßiggeeignet sein, um die in Frage stehenden Abwicklungshindernissewesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, wobei die Abwicklungsbehörde die möglichen Bedrohungen, die die wesentlichen Hindernisse für die Finanzmarktstabilität darstellen und dabei der Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Abwicklungshindernisse sowie dendie Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, diedessen Stabilität und die Fähigkeit des Instituts, einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, Rechnung tragenzu berücksichtigen hat. Die

(5a) Stellt die Abwicklungsbehörde hat vor Festlegung einer Maßnahmefest, dass die alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satzeinen für die potenziellenFinanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 13 Abs. 3 FMABG darstellen könnte oder mögliche erhebliche Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Institut, auf den gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen, die Finanzstabilität in anderen MitgliedstaatenFinanzmarktstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 haben, hat sie dies der FMA und in der Union zu prüfendem Finanzmarktstabilitätsgremium mitzuteilen und dazu die FMA, das Finanzmarktstabilitätsgremium und gegebenenfalls die benannte nationale makroprudenzielle Behörde in anderen Mitgliedstaatensie anzuhören.

(6) Als alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz gelten:

1.

Die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;

2.

die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für berücksichtigungsfähigebail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1, die gegenüber anderen InstitutenUnternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;

3.

die Auferlegung besonderer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;

4.

die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;

5.

die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;

6.

die Einschränkung oder Unterbindung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Unterbindung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;

7.

die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des InstitutsUnternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrerseiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;

8.

die Aufforderung an ein InstitutUnternehmen oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;

9.

die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 1 bis 4, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen desder § 100 §§ 104 und 105 zu erfüllen;

10.

die Aufforderung an ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 1 bis 4, andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderungenden Mindestbetrag an EigenmittelEigenmitteln und berücksichtigungsfähigeberücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den § 100 §§ 104 und 105 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;

11.

wenn es sich bei einem InstitutUnternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des InstitutsUnternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des InstitutsUnternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in den §§ 74 ffim 5. Hauptstück genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.;

12.

die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wiederhergestellt werden soll;

13.

die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der §§ 104 und 105:

a)

der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der FMA;

b)

der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 101 und 105 Abs. 8 Z 1.

(7) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 4 zweiter Satz hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Begründung des Bescheids hat insbesondere die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung sowie Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 5 erster Satz zu enthalten.

(8) Durch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 wird die Pflicht der Abwicklungsbehörde, gemäß § 19 Abs. 1 eine Abwicklungsplan zu erstellen oder gemäß § 25 Abs. 1 auf eine gemeinsame Entscheidung betreffend die Annahme eines Gruppenabwicklungsplans hinzuwirken, solange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Abs. 4 erster Satz von der Abwicklungsbehörde angenommen wurden oder die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz festgelegt hat.

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