§ 55 LFG

Luftfahrtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2008 bis 31.12.9999
§ 55. Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal.

Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

§ 55. Alle nicht unter § 54 fallenden, in der Militärluftfahrt verwendeten Personen im Sinne des § 53 bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal (Bodenpersonal).

Stand vor dem 26.06.2008

In Kraft vom 01.01.1958 bis 26.06.2008
§ 55. Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal.

Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

§ 55. Alle nicht unter § 54 fallenden, in der Militärluftfahrt verwendeten Personen im Sinne des § 53 bilden das sonstige militärische Luftfahrtpersonal (Bodenpersonal).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten