§ 50 GMG Rekurs

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Stempelgebühren

§ 50(1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. DieGegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgefertigten Gebrauchsmusterurkunden sind stempelfreidie Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 2 PatG sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Im übrigen bleibenBeschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Für das Rekursverfahren gelten die Vorschriften über Stempel- und unmittelbare Gebühren unberührt.Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

1.

Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

2.

Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.

3.

Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.

4.

Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.04.1994 bis 30.06.2005
Stempelgebühren

§ 50(1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. DieGegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgefertigten Gebrauchsmusterurkunden sind stempelfreidie Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 2 PatG sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Im übrigen bleibenBeschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Für das Rekursverfahren gelten die Vorschriften über Stempel- und unmittelbare Gebühren unberührt.Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

1.

Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

2.

Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.

3.

Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.

4.

Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

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