Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung |
Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer, inklusiver, interkultureller, interreligiöser und sozialer Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern. |
Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten; davon:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Für Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1. Zulassungsvoraussetzungen:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1. Zulassungsvoraussetzungen:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.1. Zulassungsvoraussetzungen:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien
Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe
Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Maximal 60 ECTS-Credits können für Absolventinnen und Absolventen einer BAKIP angerechnet werden.
Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Erweiterungsstudium für die Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 120 ECTS-Credits angeboten werden.
Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
Ein „Studienfach“ bezieht sich im Folgenden immer auf einen Unterrichtsgegenstand im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung).
Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Primarstufe mit Spezialisierung in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Erweiterungsstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits angeboten werden.
Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger
Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
Zulassungsvoraussetzung:
|
|
Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung)
Zulassungsvoraussetzungen:
|
| |||||||||
|
|
Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:
|
| |||||||||
|
|
Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):
Zulassungsvoraussetzungen:
|
| |||||||||
|
|
Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:
|
| |||||||||
|
|
Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung |
Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer, inklusiver, interkultureller, interreligiöser und sozialer Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern. |
Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten; davon:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Für Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1. Zulassungsvoraussetzungen:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1. Zulassungsvoraussetzungen:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.1. Zulassungsvoraussetzungen:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien
Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe
Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Maximal 60 ECTS-Credits können für Absolventinnen und Absolventen einer BAKIP angerechnet werden.
Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Erweiterungsstudium für die Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 120 ECTS-Credits angeboten werden.
Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
Ein „Studienfach“ bezieht sich im Folgenden immer auf einen Unterrichtsgegenstand im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung).
Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Primarstufe mit Spezialisierung in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Erweiterungsstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits angeboten werden.
Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger
Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
Zulassungsvoraussetzung:
|
|
Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung)
Zulassungsvoraussetzungen:
|
| |||||||||
|
|
Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:
|
| |||||||||
|
|
Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):
Zulassungsvoraussetzungen:
|
| |||||||||
|
|
Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:
|
| |||||||||
|
|