§ 46 BTV

Bautechnikverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, wobei die Summe der einzelnen Nennkälteleistungen der im Gebäude vorhandenen Kälteanlagen maßgeblich ist, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßig, spätestens jedoch drei Jahre nach der Inbetriebnahme oder der letztmaligen Überprüfung einer Inspektion durch Fachpersonal (§ 47) unterziehen zu lassen. Die regelmäßige Inspektion hat sich auf die zugänglichen Teile der Klimaanlage (z.B. Regeleinrichtungen, Kälteanlage und Wärmetauscher) zu beziehen.

(2) Die Inspektion nach Abs. 1 hat jedenfalls zu umfassen:

a)

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen,;

b)

Kontrolle der Kälteanlage auf Undichtheit,;

c)

Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage, insbesondere durch Überprüfung der Kälteverdichter, Wirksamkeit der Wärmeabführung und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luftleitungen und Lufteinlässe;

und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luftleitungen und Lufteinlässe,

d)

Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge; und

e)

Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.

(3) Die Prüfung der AnlagendimensionierungDimensionierung der Klimaanlage bzw. an der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage muss nicht wiederholt werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden KlimaanlageAnlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

(4) Nach jeder Inspektion nach Abs. 1 ist ein Inspektionsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage enthält. Der Inspektionsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichtes ist von der Person, die den Inspektionsbericht erstellt hat, der Landesregierung zu übermitteln.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat den Inspektionsbericht mindestens 3vier Jahre aufzubewahren.

(6) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn

a)

die Klimaanlage bzw. die kombinierte Klima- und Lüftungsanlage ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz bzw. eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung (Energieleistungsvertrag) fällt oder wenn sie von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt; dabei müssen die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei einer Inspektion nach Abs. 1 entstehen, gleichwertig sein;

b)

das Gebäude die Kriterien nach dem § 41c Abs. 4 erfüllt; oder

c)

die Klimaanlage bzw. kombinierte Klima- und Lüftungsanlage ausgerüstet ist mit

1.

einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

2.

wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 93/2016, 59/2020

Stand vor dem 12.10.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 12.10.2020
(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, wobei die Summe der einzelnen Nennkälteleistungen der im Gebäude vorhandenen Kälteanlagen maßgeblich ist, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßig, spätestens jedoch drei Jahre nach der Inbetriebnahme oder der letztmaligen Überprüfung einer Inspektion durch Fachpersonal (§ 47) unterziehen zu lassen. Die regelmäßige Inspektion hat sich auf die zugänglichen Teile der Klimaanlage (z.B. Regeleinrichtungen, Kälteanlage und Wärmetauscher) zu beziehen.

(2) Die Inspektion nach Abs. 1 hat jedenfalls zu umfassen:

a)

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen,;

b)

Kontrolle der Kälteanlage auf Undichtheit,;

c)

Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage, insbesondere durch Überprüfung der Kälteverdichter, Wirksamkeit der Wärmeabführung und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luftleitungen und Lufteinlässe;

und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luftleitungen und Lufteinlässe,

d)

Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge; und

e)

Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.

(3) Die Prüfung der AnlagendimensionierungDimensionierung der Klimaanlage bzw. an der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage muss nicht wiederholt werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden KlimaanlageAnlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

(4) Nach jeder Inspektion nach Abs. 1 ist ein Inspektionsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage enthält. Der Inspektionsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichtes ist von der Person, die den Inspektionsbericht erstellt hat, der Landesregierung zu übermitteln.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat den Inspektionsbericht mindestens 3vier Jahre aufzubewahren.

(6) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn

a)

die Klimaanlage bzw. die kombinierte Klima- und Lüftungsanlage ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz bzw. eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung (Energieleistungsvertrag) fällt oder wenn sie von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt; dabei müssen die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei einer Inspektion nach Abs. 1 entstehen, gleichwertig sein;

b)

das Gebäude die Kriterien nach dem § 41c Abs. 4 erfüllt; oder

c)

die Klimaanlage bzw. kombinierte Klima- und Lüftungsanlage ausgerüstet ist mit

1.

einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

2.

wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 93/2016, 59/2020

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