§ 45 BTV

Bautechnikverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW sind vom Verfügungsberechtigten der Anlage regelmäßig, spätestens jedoch 15 Jahre nach der Inbetriebnahme oder der letztmaligen Überprüfung der Anlage einer Inspektion durch Fachpersonal (§ 47) unterziehen zu lassen. Die regelmäßige Inspektion hat sich auf die zugänglichen Teile der Heizungsanlage (z.B. Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe) zu beziehen.

(2) Abweichend vonDie Inspektion nach Abs. 1 beträgt die Inspektionsfrist bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW zwei Jahre, bei Gaskesseln mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW vier Jahre.

(3) Die Inspektion hat jedenfalls zu umfassen:

a)

Prüfung des Wirkungsgrades des Kessels,Wärmeerzeugers;

b)

KesseldimensionierungPrüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fähigkeit der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren;

c)

Brennstoffbedarf, bzw. Strombedarf;

d)

Dimensionierung und Ausführung eines eventuell vorhandenen Speichers,;

e)

Zustand der Wärmedämmung bei dafür relevanten Bauteilen; und

f)

Zustand und Einstellung der Regel- und Messeinrichtungen der Heizungsanlage bzw. der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage.

(43) Die Prüfung der Dimensionierung des HeizkesselsWärmeerzeugers muss nicht wiederholt werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage bzw. an der betreffenden kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

(54) Nach jeder Inspektion nach Abs. 1 ist ein Inspektionsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage enthält. Der Inspektionsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichtes ist von der Person, die den Inspektionsbericht erstellt hat, der Landesregierung zu übermitteln.

(65) Der Verfügungsberechtigte hat den Inspektionsbericht mindestens 15vier Jahre aufzubewahren.

(6) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn

a)

die Heizungsanlage bzw. die kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz bzw. eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung (Energieleistungsvertrag) fällt oder wenn sie von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt; dabei müssen die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei einer Inspektion nach Abs. 1 entstehen, gleichwertig sein;

b)

das Gebäude die Kriterien nach dem § 41c Abs. 4 erfüllt; oder

c)

die Heizungsanlage oder die kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage ausgerüstet ist mit

1.

einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

2.

wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 59/2020

Stand vor dem 12.10.2020

In Kraft vom 15.08.2014 bis 12.10.2020
(1) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW sind vom Verfügungsberechtigten der Anlage regelmäßig, spätestens jedoch 15 Jahre nach der Inbetriebnahme oder der letztmaligen Überprüfung der Anlage einer Inspektion durch Fachpersonal (§ 47) unterziehen zu lassen. Die regelmäßige Inspektion hat sich auf die zugänglichen Teile der Heizungsanlage (z.B. Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe) zu beziehen.

(2) Abweichend vonDie Inspektion nach Abs. 1 beträgt die Inspektionsfrist bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW zwei Jahre, bei Gaskesseln mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW vier Jahre.

(3) Die Inspektion hat jedenfalls zu umfassen:

a)

Prüfung des Wirkungsgrades des Kessels,Wärmeerzeugers;

b)

KesseldimensionierungPrüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fähigkeit der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren;

c)

Brennstoffbedarf, bzw. Strombedarf;

d)

Dimensionierung und Ausführung eines eventuell vorhandenen Speichers,;

e)

Zustand der Wärmedämmung bei dafür relevanten Bauteilen; und

f)

Zustand und Einstellung der Regel- und Messeinrichtungen der Heizungsanlage bzw. der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage.

(43) Die Prüfung der Dimensionierung des HeizkesselsWärmeerzeugers muss nicht wiederholt werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage bzw. an der betreffenden kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

(54) Nach jeder Inspektion nach Abs. 1 ist ein Inspektionsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage enthält. Der Inspektionsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichtes ist von der Person, die den Inspektionsbericht erstellt hat, der Landesregierung zu übermitteln.

(65) Der Verfügungsberechtigte hat den Inspektionsbericht mindestens 15vier Jahre aufzubewahren.

(6) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn

a)

die Heizungsanlage bzw. die kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz bzw. eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung (Energieleistungsvertrag) fällt oder wenn sie von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt; dabei müssen die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei einer Inspektion nach Abs. 1 entstehen, gleichwertig sein;

b)

das Gebäude die Kriterien nach dem § 41c Abs. 4 erfüllt; oder

c)

die Heizungsanlage oder die kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage ausgerüstet ist mit

1.

einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

2.

wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 59/2020

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