§ 47a PKG Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

Pensionskassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Bei VerwaltungsübertretungenDie von der FMA gemäß den §§ 46§ 46a Abs. 1 Z 3 bis 6, 46a9 bis 11, 17 und 47 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten19 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.01.2018

Bei VerwaltungsübertretungenDie von der FMA gemäß den §§ 46§ 46a Abs. 1 Z 3 bis 6, 46a9 bis 11, 17 und 47 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten19 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

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