§ 28 FreiwG Einrichtung

Freiwilligengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
§ 28.Paragraph 28,

(1) Beim Bundesministerium für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.

(2) Die Funktionsperiode beträgt jeweils fünf Jahre.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.08.2023
§ 28.Paragraph 28,

(1) Beim Bundesministerium für ArbeitSoziales, SozialesGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.

(2) Die Funktionsperiode beträgt jeweils fünf Jahre.

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