§ 70 GKaG Kundmachungen

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

Die Kundmachungen der Gehaltskasse haben durchim Internet auf der Homepage der Gehaltskasse unter Angabe des Kundmachungsdatums zu erfolgen. Weiters hat eine Einschaltung inim offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen ApothekerzeitungApothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) zu erfolgen.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 06.08.2013

Die Kundmachungen der Gehaltskasse haben durchim Internet auf der Homepage der Gehaltskasse unter Angabe des Kundmachungsdatums zu erfolgen. Weiters hat eine Einschaltung inim offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen ApothekerzeitungApothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) zu erfolgen.

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