§ 70 GKaG Kundmachungen

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Die Kundmachungen der Gehaltskasse haben im Internet auf der Homepage der Gehaltskasse unter Angabe des Kundmachungsdatums zu erfolgen. Weiters hat eine Einschaltung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) zu erfolgen.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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