§ 8 AlkStG Entstehen der Steuerschuld

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:

1.

die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager,

2.

den Beginn mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung,

3.

die Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb,

4.

die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, von Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb eines Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt,

4a.

die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 5 außerhalb eines Steuerlagers,

5.

den Entzug des Vergällungsmittels aus einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers oder das Beifügen von Stoffen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,

6.

den Verbrauch von Brennwein oder die Verwendung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol,

7.

die Herstellung von Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken, wobei der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,

8.

die bestimmungswidrige Verwendung von Erzeugnissen, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, insbesondere die entgeltliche Abgabe an nicht begünstigte Personen,

9.

eine Unregelmäßigkeit nach § 46 bei der Beförderung unter Steueraussetzung,

10.

die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt,

11.

den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.

(2) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn Alkohol unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.

(3) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Alkohol auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Alkohol gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Alkohols sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Alkoholmengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.

(4) Die Steuerschuld entsteht

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 4, 4a und 7 im Zeitpunkt der Herstellung;

3.

in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 8 im Zeitpunkt der Wegbringung, der Verwendung oder der Feststellung von Fehlmengen;

4.

in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt des Entzugs des Vergällungsmittels oder des Beifügens von Stoffen;

5.

in den Fällen des Abs. 1 Z 6 im Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Verwendung;

6.

in den Fällen des Abs. 1 Z 9 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 46;

7.

in den Fällen des Abs. 1 Z 10 im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;

8.

in den Fällen des Abs. 1 Z 11 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs.

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:
    1. 1.Ziffer einsdie Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager,die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 19,) oder Austauschverfahren (Paragraph 31, Absatz 4,) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager,
    2. 2.Ziffer 2den Beginn mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung,
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera adie Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb,
      2. b)Litera bdie Nichtaufnahme aufgrund eines Freischeins unversteuert bezogenen Alkohols in den Verwendungsbetrieb,
      3. c)Litera cdie Überschreitung der in § 11 Abs. 5 genannten Menge,die Überschreitung der in Paragraph 11, Absatz 5, genannten Menge,
    4. 4.Ziffer 4die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, von Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb eines Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt,die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, von Alkohol in anderer Weise als nach Ziffer 2, außerhalb eines Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt,
    5. 4a.Ziffer 4 adie Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 5 außerhalb eines Steuerlagers,die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, außerhalb eines Steuerlagers,
    6. 5.Ziffer 5den Entzug des Vergällungsmittels aus einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers oder das Beifügen von Stoffen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,
    7. 6.Ziffer 6den Verbrauch von Brennwein oder die Verwendung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol,
    8. 7.Ziffer 7die Herstellung von Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken, wobei der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,die Herstellung von Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken, wobei der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach Paragraph 2, versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,
    9. 8.Ziffer 8die bestimmungswidrige Verwendung von Erzeugnissen, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, insbesondere die entgeltliche Abgabe an nicht begünstigte Personen,
    10. 9.Ziffer 9eine Unregelmäßigkeit nach § 46 bei der Beförderung unter Steueraussetzung,eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 46, bei der Beförderung unter Steueraussetzung,
    11. 10.Ziffer 10die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt,
    12. 11.Ziffer 11den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Artikel 124, Absatz eins, Litera e,, f, g oder k des Zollkodex.
  2. (2)Absatz 2Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn Alkohol unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
  3. (3)Absatz 3Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Alkohol auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Alkohol gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Alkohols sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Alkoholmengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Die Steuerschuld entsteht
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 4, 4a und 7 im Zeitpunkt der Herstellung;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 4a und 7 im Zeitpunkt der Herstellung;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 8 im Zeitpunkt der Wegbringung, des Bezuges, der Verwendung oder der Feststellung von Fehlmengen;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 8 im Zeitpunkt der Wegbringung, des Bezuges, der Verwendung oder der Feststellung von Fehlmengen;
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt des Entzugs des Vergällungsmittels oder des Beifügens von Stoffen;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, im Zeitpunkt des Entzugs des Vergällungsmittels oder des Beifügens von Stoffen;
    5. 5.Ziffer 5in den Fällen des Abs. 1 Z 6 im Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Verwendung;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 6, im Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Verwendung;
    6. 6.Ziffer 6in den Fällen des Abs. 1 Z 9 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 46;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 9, im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach Paragraph 46 ;,
    7. 7.Ziffer 7in den Fällen des Abs. 1 Z 10 im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 10, im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
    8. 8.Ziffer 8in den Fällen des Abs. 1 Z 11 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 11, im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 21.07.2023
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:

1.

die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager,

2.

den Beginn mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung,

3.

die Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb,

4.

die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, von Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb eines Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt,

4a.

die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 5 außerhalb eines Steuerlagers,

5.

den Entzug des Vergällungsmittels aus einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers oder das Beifügen von Stoffen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,

6.

den Verbrauch von Brennwein oder die Verwendung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol,

7.

die Herstellung von Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken, wobei der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,

8.

die bestimmungswidrige Verwendung von Erzeugnissen, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, insbesondere die entgeltliche Abgabe an nicht begünstigte Personen,

9.

eine Unregelmäßigkeit nach § 46 bei der Beförderung unter Steueraussetzung,

10.

die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt,

11.

den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.

(2) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn Alkohol unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.

(3) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Alkohol auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Alkohol gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Alkohols sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Alkoholmengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.

(4) Die Steuerschuld entsteht

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 4, 4a und 7 im Zeitpunkt der Herstellung;

3.

in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 8 im Zeitpunkt der Wegbringung, der Verwendung oder der Feststellung von Fehlmengen;

4.

in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt des Entzugs des Vergällungsmittels oder des Beifügens von Stoffen;

5.

in den Fällen des Abs. 1 Z 6 im Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Verwendung;

6.

in den Fällen des Abs. 1 Z 9 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 46;

7.

in den Fällen des Abs. 1 Z 10 im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;

8.

in den Fällen des Abs. 1 Z 11 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs.

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:
    1. 1.Ziffer einsdie Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager,die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 19,) oder Austauschverfahren (Paragraph 31, Absatz 4,) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager,
    2. 2.Ziffer 2den Beginn mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung,
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera adie Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb,
      2. b)Litera bdie Nichtaufnahme aufgrund eines Freischeins unversteuert bezogenen Alkohols in den Verwendungsbetrieb,
      3. c)Litera cdie Überschreitung der in § 11 Abs. 5 genannten Menge,die Überschreitung der in Paragraph 11, Absatz 5, genannten Menge,
    4. 4.Ziffer 4die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, von Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb eines Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt,die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, von Alkohol in anderer Weise als nach Ziffer 2, außerhalb eines Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt,
    5. 4a.Ziffer 4 adie Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 5 außerhalb eines Steuerlagers,die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, außerhalb eines Steuerlagers,
    6. 5.Ziffer 5den Entzug des Vergällungsmittels aus einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers oder das Beifügen von Stoffen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,
    7. 6.Ziffer 6den Verbrauch von Brennwein oder die Verwendung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol,
    8. 7.Ziffer 7die Herstellung von Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken, wobei der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,die Herstellung von Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken, wobei der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach Paragraph 2, versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,
    9. 8.Ziffer 8die bestimmungswidrige Verwendung von Erzeugnissen, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, insbesondere die entgeltliche Abgabe an nicht begünstigte Personen,
    10. 9.Ziffer 9eine Unregelmäßigkeit nach § 46 bei der Beförderung unter Steueraussetzung,eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 46, bei der Beförderung unter Steueraussetzung,
    11. 10.Ziffer 10die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt,
    12. 11.Ziffer 11den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Artikel 124, Absatz eins, Litera e,, f, g oder k des Zollkodex.
  2. (2)Absatz 2Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn Alkohol unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
  3. (3)Absatz 3Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Alkohol auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Alkohol gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Alkohols sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Alkoholmengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Die Steuerschuld entsteht
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 4, 4a und 7 im Zeitpunkt der Herstellung;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 4a und 7 im Zeitpunkt der Herstellung;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 8 im Zeitpunkt der Wegbringung, des Bezuges, der Verwendung oder der Feststellung von Fehlmengen;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 8 im Zeitpunkt der Wegbringung, des Bezuges, der Verwendung oder der Feststellung von Fehlmengen;
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt des Entzugs des Vergällungsmittels oder des Beifügens von Stoffen;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, im Zeitpunkt des Entzugs des Vergällungsmittels oder des Beifügens von Stoffen;
    5. 5.Ziffer 5in den Fällen des Abs. 1 Z 6 im Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Verwendung;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 6, im Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Verwendung;
    6. 6.Ziffer 6in den Fällen des Abs. 1 Z 9 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 46;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 9, im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach Paragraph 46 ;,
    7. 7.Ziffer 7in den Fällen des Abs. 1 Z 10 im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 10, im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
    8. 8.Ziffer 8in den Fällen des Abs. 1 Z 11 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 11, im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs.

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