§ 161 IO Unwirksamerklärung des Sanierungsplans

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Ist der AusgleichSanierungsplan durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne daßdass die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so kann jeder KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger innerhalb dreier Jahre nach rechtskräftigerEintritt der Rechtskraft der Bestätigung des AusgleichesSanierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des AusfallesAusfalls oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der AusgleichSanierungsplan gegenüber dem GemeinschuldnerSchuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Dieser Anspruch steht nur KonkursgläubigernInsolvenzgläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und ohne Verschulden außerstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010

(1) Ist der AusgleichSanierungsplan durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne daßdass die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so kann jeder KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger innerhalb dreier Jahre nach rechtskräftigerEintritt der Rechtskraft der Bestätigung des AusgleichesSanierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des AusfallesAusfalls oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der AusgleichSanierungsplan gegenüber dem GemeinschuldnerSchuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Dieser Anspruch steht nur KonkursgläubigernInsolvenzgläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und ohne Verschulden außerstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen.