§ 57 IO Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im KonkursInsolvenzverfahren gegen einen persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahrenein Insolvenzverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grundaufgrund eines Zwangsausgleichs oder AusgleichsSanierungsplans der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2010

Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im KonkursInsolvenzverfahren gegen einen persönlichunbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahrenein Insolvenzverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grundaufgrund eines Zwangsausgleichs oder AusgleichsSanierungsplans der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.