§ 37 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

1.

bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 300 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oder

2.

bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht.

__________________

(Anm§ 37 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 1: gemäß Schwellenwerteverordnung 2012, BGBl. II Nr. 95/2012 idF BGBl. II Nr. 461/2012, BGBl. II Nr. 262/2013, BGBl. II Nr. 292/2014 und BGBl. II Nr. 250/2016, vom 1.4.2012 bis 31.12.2018: 1 000 000 Euro

Anm. 2: vom 1.4.2012 bis 31.12.2018: 100 000 Euro)

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018
Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

1.

bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 300 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oder

2.

bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht.

__________________

(Anm§ 37 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 1: gemäß Schwellenwerteverordnung 2012, BGBl. II Nr. 95/2012 idF BGBl. II Nr. 461/2012, BGBl. II Nr. 262/2013, BGBl. II Nr. 292/2014 und BGBl. II Nr. 250/2016, vom 1.4.2012 bis 31.12.2018: 1 000 000 Euro

Anm. 2: vom 1.4.2012 bis 31.12.2018: 100 000 Euro)

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