§ 292k EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Z 1 und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO§ 292k EO – zu entscheiden,

1.

ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oder

2.

ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder

3.

ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde.

(2) Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Absseit 30.06.2021 weggefallen. 1 erfaßten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.

(3) Antragsberechtigt sind neben den Parteien:

1.

der Drittschuldner für einen Antrag nach Abs. 1 sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c,

2.

ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Abs. 1 Z 1, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c.

3.

ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach § 292c.

In diesen Fällen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.

(4) Vor der Entscheidung über Anträge nach Abs. 1, auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach § 292, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a, auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach § 292b und auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c sind die Parteien einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1). In diesen Verfahren kann der betreibende Gläubiger den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021
(1) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Z 1 und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO§ 292k EO – zu entscheiden,

1.

ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oder

2.

ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder

3.

ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde.

(2) Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Absseit 30.06.2021 weggefallen. 1 erfaßten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.

(3) Antragsberechtigt sind neben den Parteien:

1.

der Drittschuldner für einen Antrag nach Abs. 1 sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c,

2.

ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Abs. 1 Z 1, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c.

3.

ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach § 292c.

In diesen Fällen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.

(4) Vor der Entscheidung über Anträge nach Abs. 1, auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach § 292, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a, auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach § 292b und auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c sind die Parteien einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1). In diesen Verfahren kann der betreibende Gläubiger den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten