§ 1 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden, sowie den Zugang zu Zahlungssystemen§ 1 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:

1.

Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- und Auszahlungsgeschäft);

2.

die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft):

a)

Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft);

b)

Zahlungsvorgänge mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft);

c)

Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);

3.

die Ausführung der in Z 2 genannten Zahlungsvorgänge, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);

4.

die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung („acquiring“) von Zahlungsinstrumenten (Zahlungsinstrumentegeschäft);

5.

Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);

6.

die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder Informationstechnologie (IT)-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (digitalisiertes Zahlungsgeschäft).

(3) Zahlungsdienstleister sind:

1.

Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;

2.

Zahlungsinstitute im Sinne des § 3 Z 4;

3.

E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;

4.

die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;

5.

die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln;

6.

der Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Zahlungsdienste erbringen;

7.

für die Zwecke des Zugangs zu Zahlungssystemen (§ 4): natürliche oder juristische Personen gemäß Art. 26 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind.

(4) Hinsichtlich der §§ 41, 42, 43 und 46 gilt abweichend von Abs. 1 folgender Anwendungsbereich:

1.

§ 43 betreffend das Wertstellungsdatum ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und

b)

in Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates geleistet werden,

c)

sofern zumindest einer der Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig ist.

2.

Die §§ 41 und 46 betreffend die Haftung für die fehlerfreie Ausführung sind nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

b)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und

c)

in Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden.

3.

§ 42 betreffend die Ausführungsfrist ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

b)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und entweder

c)

in Euro erbracht werden oder

d)

die innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in der Währung dieses Mitgliedsstaates außerhalb der Eurozone oder innerhalb eines EWR-Vertragstaates in der Währung dieses EWR-Vertragstaates erbracht werden oder

e)

bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaates stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaat durchgeführt wird und – im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen – der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.

4.

Die Ausführungsfrist gemäß § 42 darf nicht mehr als vier Geschäftstage betragen, wenn es sich um Zahlungsvorgänge handelt,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

b)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und

c)

in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden, aber bei denen die Voraussetzungen der Z 3 lit. d oder e nicht erfüllt sind.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2018
(1) Dieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden, sowie den Zugang zu Zahlungssystemen§ 1 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:

1.

Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- und Auszahlungsgeschäft);

2.

die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft):

a)

Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft);

b)

Zahlungsvorgänge mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft);

c)

Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);

3.

die Ausführung der in Z 2 genannten Zahlungsvorgänge, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);

4.

die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung („acquiring“) von Zahlungsinstrumenten (Zahlungsinstrumentegeschäft);

5.

Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);

6.

die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder Informationstechnologie (IT)-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (digitalisiertes Zahlungsgeschäft).

(3) Zahlungsdienstleister sind:

1.

Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;

2.

Zahlungsinstitute im Sinne des § 3 Z 4;

3.

E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;

4.

die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;

5.

die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln;

6.

der Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Zahlungsdienste erbringen;

7.

für die Zwecke des Zugangs zu Zahlungssystemen (§ 4): natürliche oder juristische Personen gemäß Art. 26 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind.

(4) Hinsichtlich der §§ 41, 42, 43 und 46 gilt abweichend von Abs. 1 folgender Anwendungsbereich:

1.

§ 43 betreffend das Wertstellungsdatum ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und

b)

in Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates geleistet werden,

c)

sofern zumindest einer der Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig ist.

2.

Die §§ 41 und 46 betreffend die Haftung für die fehlerfreie Ausführung sind nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

b)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und

c)

in Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden.

3.

§ 42 betreffend die Ausführungsfrist ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

b)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und entweder

c)

in Euro erbracht werden oder

d)

die innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in der Währung dieses Mitgliedsstaates außerhalb der Eurozone oder innerhalb eines EWR-Vertragstaates in der Währung dieses EWR-Vertragstaates erbracht werden oder

e)

bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaates stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaat durchgeführt wird und – im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen – der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.

4.

Die Ausführungsfrist gemäß § 42 darf nicht mehr als vier Geschäftstage betragen, wenn es sich um Zahlungsvorgänge handelt,

a)

bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

b)

die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und

c)

in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden, aber bei denen die Voraussetzungen der Z 3 lit. d oder e nicht erfüllt sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten