§ 13b ÄrzteG 1998 Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 13 b,

Die Österreichische Ärztekammer kann eine VerordnungVerordnungen über die Einhebung einer Bearbeitungsgebührvon Bearbeitungsgebühren von Personen, auf die sich die behördliche Tätigkeit bezieht, für die in den Angelegenheiten derAufgaben gemäß

1.

§ 5a,

(Anm.: Z 2 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

3.

§§ , 14, 15 Abs. 2, 3 und 5, 27 Abs. 11, 28, 30 Abs. 2, 35, 37, 39 Abs. 2 , 40 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5, 40 Abs. 9 sowie 40a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5 und 40a Abs. 4 und 5

durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.2022
Paragraph 13 b,

Die Österreichische Ärztekammer kann eine VerordnungVerordnungen über die Einhebung einer Bearbeitungsgebührvon Bearbeitungsgebühren von Personen, auf die sich die behördliche Tätigkeit bezieht, für die in den Angelegenheiten derAufgaben gemäß

1.

§ 5a,

(Anm.: Z 2 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

3.

§§ , 14, 15 Abs. 2, 3 und 5, 27 Abs. 11, 28, 30 Abs. 2, 35, 37, 39 Abs. 2 , 40 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5, 40 Abs. 9 sowie 40a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5 und 40a Abs. 4 und 5

durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

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