§ 13b ÄrzteG 1998 Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024
Paragraph 13 b,

Die Österreichische Ärztekammer kann Verordnungen über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren von Personen, auf die sich die behördliche Tätigkeit bezieht, für die Aufgaben gemäß

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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