§ 203j BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die bessere Beurteilung gemäß § 203h Abs. 1 Z 2 § 203j BDG 1979ist nachzuweisen

1.

gemäß § 24 Abs. 5 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,

2.

wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen oder davon Nachsicht erteilt worden ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).

(2) Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund

1.

des Hochschulstudiums oder der sonst vorgesehenen Ausbildung und

2.

der allenfalls vorgeschriebenen Berufspraxis

erkennbare bessere fachliche und persönliche Eignung.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen seit 31.12.2017 weggefallen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

(4) Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2017
(1) Die bessere Beurteilung gemäß § 203h Abs. 1 Z 2 § 203j BDG 1979ist nachzuweisen

1.

gemäß § 24 Abs. 5 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,

2.

wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen oder davon Nachsicht erteilt worden ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).

(2) Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund

1.

des Hochschulstudiums oder der sonst vorgesehenen Ausbildung und

2.

der allenfalls vorgeschriebenen Berufspraxis

erkennbare bessere fachliche und persönliche Eignung.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen seit 31.12.2017 weggefallen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

(4) Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.

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