§ 9 GrEStG 1987 Steuerschuldner

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 9.Paragraph 9,

Steuerschuldner sind

1.

beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,

2.

beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren

der Erwerber,

3. a)

bei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft,

b)

bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,

c)

bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand einer Unternehmensgruppe, die am Erwerbsvorgang Beteiligten.

4.

bei allen übrigen Erwerbsvorgängen

die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

  1. 1.Ziffer einsbeim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
  2. 2.Ziffer 2beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahrender Erwerber,
  3. 2a.Ziffer 2 abei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,bei Erwerben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,
  4. 3.Ziffer 3
    1. a)Litera abei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft,
    2. b)Litera bbei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
    3. c)Litera cbei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand einer Unternehmensgruppe, die am Erwerbsvorgang Beteiligten.
  5. 4.Ziffer 4bei allen übrigen Erwerbsvorgängendie am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2023
§ 9.Paragraph 9,

Steuerschuldner sind

1.

beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,

2.

beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren

der Erwerber,

3. a)

bei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft,

b)

bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,

c)

bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand einer Unternehmensgruppe, die am Erwerbsvorgang Beteiligten.

4.

bei allen übrigen Erwerbsvorgängen

die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

  1. 1.Ziffer einsbeim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
  2. 2.Ziffer 2beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahrender Erwerber,
  3. 2a.Ziffer 2 abei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,bei Erwerben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,
  4. 3.Ziffer 3
    1. a)Litera abei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft,
    2. b)Litera bbei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
    3. c)Litera cbei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand einer Unternehmensgruppe, die am Erwerbsvorgang Beteiligten.
  5. 4.Ziffer 4bei allen übrigen Erwerbsvorgängendie am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten