§ 12 BPG Allgemeine Bestimmungen

Betriebspensionsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

(1) Besteht die Leistungszusage im Abschluß eines Versicherungsvertrages, dessen Begünstigte der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen sind, so ist eine Änderung der Bezugsberechtigung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers rechtsunwirksam. Das Recht des Arbeitnehmers zur Benennung der bezugsberechtigten Hinterbliebenen bleibt unberührt.

(2) EineDie Abtretung, oder Verpfändung oder Pfändung des Anspruchesvon Ansprüchen auf VersicherungsleistungVersicherungsleistungen ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.1996

(1) Besteht die Leistungszusage im Abschluß eines Versicherungsvertrages, dessen Begünstigte der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen sind, so ist eine Änderung der Bezugsberechtigung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers rechtsunwirksam. Das Recht des Arbeitnehmers zur Benennung der bezugsberechtigten Hinterbliebenen bleibt unberührt.

(2) EineDie Abtretung, oder Verpfändung oder Pfändung des Anspruchesvon Ansprüchen auf VersicherungsleistungVersicherungsleistungen ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten