§ 59 FPG Besondere Verfahrensbestimmungen

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1) Entscheidungen gemäß §§ 52 bis 56 ergehen in Bescheidform und haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Drittstaatsangehörigen verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des2 aufgehoben durch § 71 AVGBGBl. I Nr. 87/2012 wiedereingesetzt zu werden.

(2) Gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 ist eine gesonderte Berufung nicht zulässig.

(3) Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des FremdenDrittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.

(4) Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(5) Die Durchsetzbarkeit des RückkehrverbotsBesteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

(6) Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird gehemmteine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar, solange dem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Das Rückkehrverbot ist nach jeder Verlängerung des Aufenthaltsrechts (§ 8 AsylG 2005) von Amts wegen zu überprüfen.

1.

bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder

2.

bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG).

Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt § 12a AsylG 2005.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.2013

(Anm.: Abs. 1) Entscheidungen gemäß §§ 52 bis 56 ergehen in Bescheidform und haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Drittstaatsangehörigen verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des2 aufgehoben durch § 71 AVGBGBl. I Nr. 87/2012 wiedereingesetzt zu werden.

(2) Gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 ist eine gesonderte Berufung nicht zulässig.

(3) Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des FremdenDrittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.

(4) Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(5) Die Durchsetzbarkeit des RückkehrverbotsBesteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

(6) Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird gehemmteine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar, solange dem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Das Rückkehrverbot ist nach jeder Verlängerung des Aufenthaltsrechts (§ 8 AsylG 2005) von Amts wegen zu überprüfen.

1.

bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder

2.

bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG).

Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt § 12a AsylG 2005.

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