§ 40 DMSG Zweckgebundene Gebarung

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.12.9999

Im Sinne des § 17 Abs. 5 § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu verwenden:

1.

die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen,

2.

die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der organisatorischen EinrichtungenAufgabenbereiche

a)

Restaurierwerkstätte Kunstdenkmale in Wien 3, Arsenal,„Konservierung und Restaurierung“

b)

Restaurierwerkstätte Baudenkmale (mit Weiterbildungs- und Informationseinrichtungen) in Mauerbach/NÖ, ehemalige Kartause,„Fachspezifische Weiterbildung“

für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.

für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.

Stand vor dem 17.06.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 17.06.2013

Im Sinne des § 17 Abs. 5 § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu verwenden:

1.

die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen,

2.

die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der organisatorischen EinrichtungenAufgabenbereiche

a)

Restaurierwerkstätte Kunstdenkmale in Wien 3, Arsenal,„Konservierung und Restaurierung“

b)

Restaurierwerkstätte Baudenkmale (mit Weiterbildungs- und Informationseinrichtungen) in Mauerbach/NÖ, ehemalige Kartause,„Fachspezifische Weiterbildung“

für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.

für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.

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