§ 40 DMSG Zweckgebundene Gebarung

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu verwenden:

1.

die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen,

2.

die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der Aufgabenbereiche

a)

„Konservierung und Restaurierung“

b)

„Fachspezifische Weiterbildung“

für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.

In Kraft seit 18.06.2013 bis 31.12.9999
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