Im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu verwenden:
1. | die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen, | |||||||||
2. | die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der Aufgabenbereiche | |||||||||
a) | „Konservierung und Restaurierung“ | |||||||||
b) | „Fachspezifische Weiterbildung“ | |||||||||
für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes. |
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