§ 23 DMSG Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.12.9999

Zur rascheren klaren Bereinigung von Fragen der Ausfuhr von Kulturgut, dessen Erhaltung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur aus grundsätzlichen Billigkeitsgründen sowie insbesondere aus anderen übergeordneten nationalen Interessen konkrete Objekte genau zu umschreibenden Kulturguts mit Verordnung aus den Ausfuhrbeschränkungen dieses Bundesgesetzes ausnehmen.

Stand vor dem 17.06.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 17.06.2013

Zur rascheren klaren Bereinigung von Fragen der Ausfuhr von Kulturgut, dessen Erhaltung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur aus grundsätzlichen Billigkeitsgründen sowie insbesondere aus anderen übergeordneten nationalen Interessen konkrete Objekte genau zu umschreibenden Kulturguts mit Verordnung aus den Ausfuhrbeschränkungen dieses Bundesgesetzes ausnehmen.

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