§ 12 DMSG Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.12.9999

Zur Information der Allgemeinheit können unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, dass diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Diese Zeichen sind jedenfalls so zu gestalten, dass sie sowohl das Bundeswappen als auch das gemäß Anhang 1 (Anm.: Anhang 1 nicht darstellbar) gestaltete Signet für „Denkmalschutz“ - einen in einem Kreis eingeschlossenen Teil einer Säule - zeigen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung bzw. Pflicht zur Duldung der Anbringung usw. können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur durch Verordnung geregelt werden.

Stand vor dem 17.06.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 17.06.2013

Zur Information der Allgemeinheit können unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, dass diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Diese Zeichen sind jedenfalls so zu gestalten, dass sie sowohl das Bundeswappen als auch das gemäß Anhang 1 (Anm.: Anhang 1 nicht darstellbar) gestaltete Signet für „Denkmalschutz“ - einen in einem Kreis eingeschlossenen Teil einer Säule - zeigen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung bzw. Pflicht zur Duldung der Anbringung usw. können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur durch Verordnung geregelt werden.

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