§ 12 DMSG Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

DMSG - Denkmalschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Zur Information der Allgemeinheit können unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, dass diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Diese Zeichen sind jedenfalls so zu gestalten, dass sie sowohl das Bundeswappen als auch das gemäß Anhang 1 gestaltete Signet für „Denkmalschutz“ - einen in einem Kreis eingeschlossenen Teil einer Säule - zeigen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung bzw. Pflicht zur Duldung der Anbringung usw. können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung geregelt werden.

In Kraft seit 18.06.2013 bis 31.12.9999
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