§ 19 PrAG Übergangsbestimmungen

Preisauszeichnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmungen

§ 19. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitswachen dieser Behörden haben in den ersten sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung des § 15 Abs. 1 durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

(2) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist weiterhin das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, anzuwenden.

(3) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 begangen wurden, sind weiterhin das Preisauszeichnungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 146/ 1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahme bestimmter Sachgüter von der Preisauszeichnungspflicht, BGBl. Nr. 614/1993, anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Pflicht zur doppelten Währungsangabe im Sinne des Euro-Währungsangabengesetzes, BGBl. I Nr. 110/1999, in der jeweils geltenden Fassung findet weiterhin § 1 des Preisauszeichnungsgesetzes 1992 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 146/1992, Anwendung.

Stand vor dem 31.08.2000

In Kraft vom 01.06.1992 bis 31.08.2000

Übergangsbestimmungen

§ 19. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitswachen dieser Behörden haben in den ersten sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung des § 15 Abs. 1 durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

(2) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist weiterhin das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, anzuwenden.

(3) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 begangen wurden, sind weiterhin das Preisauszeichnungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 146/ 1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahme bestimmter Sachgüter von der Preisauszeichnungspflicht, BGBl. Nr. 614/1993, anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Pflicht zur doppelten Währungsangabe im Sinne des Euro-Währungsangabengesetzes, BGBl. I Nr. 110/1999, in der jeweils geltenden Fassung findet weiterhin § 1 des Preisauszeichnungsgesetzes 1992 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 146/1992, Anwendung.

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