§ 30 PG 1965 Sachleistungen

Pensionsgesetz 1965

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.1989 bis 31.12.9999

Naturalbezug

§ 30. Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über NaturalbezügeSachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 21.07.1989

In Kraft vom 01.01.1966 bis 21.07.1989

Naturalbezug

§ 30. Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über NaturalbezügeSachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten