§ 8 BGStG Verpflichtung des Bundes

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Auf das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 ist in jeder Lage des Verwaltungsverfahrens Bedacht zu nehmen. Aus einer rechtskonformen Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften allein kann keinesfalls eine Verletzung des Diskriminierungsverbots abgeleitet werden. Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(2) Der Bund verpflichtet sich, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Insbesondere hat er bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Bundesbauten). Alle Bundesministerien, der Präsident bzw. die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Volksanwaltschaft haben den für ihren Zuständigkeitsbereich bis 31. Dezember 2010 erstellten Teiletappenplan auf ihrer Homepage kundzumachen. Wenn der Teiletappenplan kundgemacht ist, liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 5 Abs. 2 wegen baulicher Barrieren in vom Bund genutzten Gebäuden nur vor, soweit die Beseitigung der Barrieren in diesem Teiletappenplan vorgesehen ist und bis zum 31. Dezember 2019 noch nicht umgesetzt wurde.

(3) Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes haben vorzusehen, dass bei der Vergabe von Förderungen an natürliche oder juristische Personen die Beachtung dieses Bundesgesetzes sowie des Diskriminierungsverbots gemäß § 7b BEinstG durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber zu berücksichtigen ist, und sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu bekämpfen und die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2013

(1) Auf das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 ist in jeder Lage des Verwaltungsverfahrens Bedacht zu nehmen. Aus einer rechtskonformen Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften allein kann keinesfalls eine Verletzung des Diskriminierungsverbots abgeleitet werden. Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(2) Der Bund verpflichtet sich, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Insbesondere hat er bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Bundesbauten). Alle Bundesministerien, der Präsident bzw. die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Volksanwaltschaft haben den für ihren Zuständigkeitsbereich bis 31. Dezember 2010 erstellten Teiletappenplan auf ihrer Homepage kundzumachen. Wenn der Teiletappenplan kundgemacht ist, liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 5 Abs. 2 wegen baulicher Barrieren in vom Bund genutzten Gebäuden nur vor, soweit die Beseitigung der Barrieren in diesem Teiletappenplan vorgesehen ist und bis zum 31. Dezember 2019 noch nicht umgesetzt wurde.

(3) Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes haben vorzusehen, dass bei der Vergabe von Förderungen an natürliche oder juristische Personen die Beachtung dieses Bundesgesetzes sowie des Diskriminierungsverbots gemäß § 7b BEinstG durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber zu berücksichtigen ist, und sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu bekämpfen und die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

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