§ 16 FHStG Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen

Fachhochschul-Studiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle PrüfungGesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelleDie Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

1.

Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie

2.

deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans

zusammen.

(2) Die einen Fachhochschul-Master- oder einen Fachhochschul-DiplomstudiengangMasterstudiengang abschließende kommissionelle PrüfungGesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelleDie Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

1.

Präsentation der Diplom- oder Masterarbeit,

2.

einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht, sowie

3.

einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte

zusammen.

(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.

(4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.

(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.2020

(1) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle PrüfungGesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelleDie Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

1.

Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie

2.

deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans

zusammen.

(2) Die einen Fachhochschul-Master- oder einen Fachhochschul-DiplomstudiengangMasterstudiengang abschließende kommissionelle PrüfungGesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelleDie Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen

1.

Präsentation der Diplom- oder Masterarbeit,

2.

einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht, sowie

3.

einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte

zusammen.

(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.

(4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.

(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.

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