§ 42 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

§ 42. (1) Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die nach § 41 § 28 zwischen dem Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen bestehen, entscheiden die ordentlichen Gerichte im Streitverfahren.

(2) Liegt der Sitz des Rechtsträgers im Ausland, so bestimmt sich die Zuständigkeit für eine Klage gegen ihn nach dem Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 24.12.1986 bis 31.12.2000

§ 42. (1) Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die nach § 41 § 28 zwischen dem Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen bestehen, entscheiden die ordentlichen Gerichte im Streitverfahren.

(2) Liegt der Sitz des Rechtsträgers im Ausland, so bestimmt sich die Zuständigkeit für eine Klage gegen ihn nach dem Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet.

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