§ 287 EO Ausfolgung des Erlöses

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Im VerteilungsbeschlußVerteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden mußmuss.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.2021

Im VerteilungsbeschlußVerteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden mußmuss.

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