§ 65 EO Rekurs

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wider die im ExecutionsverfahrenExekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des RecursesRekurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.

(2) § 517 ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im § 402 aufgezählten Beschlüsse.

(3) § 521a ZPO ist nur anzuwenden, wenn

1.

es sich um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder

2.

es sich um Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution handelt oder

3.

dies sonst in diesem Gesetz angeordnet ist.

(4) Schreitet der Kinder- und Jugendhilfeträger als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für ihn keine Vertretungspflicht. Er ist anwaltlich vertretenen Parteien gleichzuhalten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 30.06.2021

(1) Wider die im ExecutionsverfahrenExekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des RecursesRekurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.

(2) § 517 ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im § 402 aufgezählten Beschlüsse.

(3) § 521a ZPO ist nur anzuwenden, wenn

1.

es sich um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder

2.

es sich um Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution handelt oder

3.

dies sonst in diesem Gesetz angeordnet ist.

(4) Schreitet der Kinder- und Jugendhilfeträger als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für ihn keine Vertretungspflicht. Er ist anwaltlich vertretenen Parteien gleichzuhalten.

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