§ 1 ABGB Begriff des bürgerlichen Rechtes.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 1 ABGB


Kommentar zum § 1 ABGB von DEMONA

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

ABGB mieter gesetzt einfamilienhaus kündigung

Abgb kündigung einfamilienhaus mehr lesen...

§ 1 ABGB | 1. Version | 439 Aufrufe | 14.06.22

Sie können den Inhalt von § 1 ABGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

42 Entscheidungen zu § 1 ABGB


Entscheidungen zu § 1 ABGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 ABGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 ABGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ABGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 ABGB