Kommentar zum § 62 BO für Wien

Normalbuerger am 26.03.2020

Loggiaverglasung

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Bei §68 Abs. 2 der BO Wien ist eine Loggiaverglasung "zulässig".

Bei §62 Abs. 2 der BO Wien benötigt man für eine Loggiaverglasung eine Bauanzeige.

Wo liegt hier der Unterschied?

mfg


§ 62 BO für Wien | 1. Version | 971 Aufrufe | 26.03.20
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Normalbuerger
Zitiervorschlag: Normalbuerger in jusline.at, BO für Wien, § 62, 26.03.2020
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