§ 395 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Theile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urtheil zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 395 ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 395 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

182 Entscheidungen zu § 395 ZPO


Entscheidungen zu § 395 ZPO


Entscheidungen zu § 395 Abs. 1 ZPO


Entscheidungen zu § 395 Abs. 2 ZPO


Entscheidungen zu § 395 Abs. 3 ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 395 ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 395 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 394 ZPO
§ 396 ZPO