§ 1010

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024
Paragraph 10 Punkt 10,

Sorgfaltspflicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG)

  1. 1.Ziffer einsDie in § 10.07 Z 2 lit. b und c und Z 3 lit. a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG).Die in Paragraph 10 Punkt 07, Ziffer 2, Litera b und c und Ziffer 3, Litera a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG).
  2. 2.Ziffer 2Das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
  3. 3.Ziffer 3Das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stellen erfolgen.
  4. 4.Ziffer 4Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
  5. 5.Ziffer 5Vor Beginn des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu vergewissern, dass
    1. a)Litera adas zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht werden können;
    2. b)Litera bdie erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
  6. 6.Ziffer 6Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass
    1. a)Litera aalle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von verflüssigtem Erdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;
    2. b)Litera bDruck und Temperatur des Brennstofftanks für verflüssigtes Erdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;
    3. c)Litera cder Füllstand des Brennstofftanks für verflüssigtes Erdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;
    4. d)Litera dMaßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
  7. 7.Ziffer 7Während des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG)
    1. a)Litera amuss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach Paragraph 2 Punkt 06, eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß Paragraph 3 Punkt 33, verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;
    2. b)Litera bmuss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach Paragraph 2 Punkt 06, an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;
    3. c)Litera cmüssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
  8. 8.Ziffer 8Nach dem Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:
    1. a)Litera aVollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;
    2. b)Litera bSchließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für verflüssigtes Erdgas (LNG);
    3. c)Litera cMeldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
  9. 9.Ziffer 9In Österreich müssen die auf schwimmenden LNG-Bunkerstellen direkt am Bunkervorgang beteiligten Personen LNG-Sachkunde gemäß § 130 Abs. 1 Z 2 SchFG nachweisen.In Österreich müssen die auf schwimmenden LNG-Bunkerstellen direkt am Bunkervorgang beteiligten Personen LNG-Sachkunde gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, SchFG nachweisen.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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