§ 1007

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024

Sorgfaltspflicht beim Bunkern

1.

Beim Bunkern müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Bunkerschiffe, Bunkerstellen oder von den zuständigen Behörden hiefür bestimmte Tankwagen nutzen. In Österreich dürfen Treibstoffe von Tankwagen nur an behördlich für diesen Zweck genehmigten Schifffahrtsanlagen übernommen werden.

2.

Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass

a)

das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass die Rohre und Schläuche während des gesamten Bunkervorgangs nicht unter Spannung stehen,

b)

die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,

c)

bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,

d)

der Bunkervorgang überwacht wird und

e)

Brennstofftanks durch geeignete technische Einrichtungen an Bord, die im Schiffszeugnis unter Nr. 52 einzutragen sind, gegen einen Austritt von Brennstoff während des Bunkers gesichert sind. Wird von Bunkerstellen, die durch eigene technische Einrichtungen einen Austritt von Brennstoff an Bord während des Bunkerns verhindern, Brennstoff übernommen, entfällt die Ausrüstungspflicht mit diesen Einrichtungen.

3.

Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle, des Bunkerschiffs oder des Tankwagens und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs eine Prüfliste (in zwei Exemplaren) ausgefüllt und unterzeichnet sowie Folgendes festgelegt haben:

a)

die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des automatischen Abschaltsystems (wenn vorhanden);

b)

eine sichere und direkte Kommunikationsmöglichkeit;

c)

die zu bunkernde Menge je Tank und Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Tankentlüftungsprobleme;

d)

die Reihenfolge der Tankbefüllung;

e)

die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.

Ein Muster der Prüfliste ist in Anlage 11 aufgeführt.

4.

Der Schiffsführer und die für den Bunkervorgang verantwortliche Person der Bunkerstelle, des Bunkerschiffs oder des Tankwagens dürfen mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Z 3 erfolgt sind.

5.

Die für den Bunkervorgang verantwortliche Person der Bunkerstelle, des Bunkerschiffs oder des Tankwagens muss das Bunkern sofort unterbrechen, wenn die Aufsicht an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs den Bunkerpunkt verlassen hat oder wenn die sichere, direkte Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.

6.

Die Prüfliste ist mindestens sechs Monate von dem bebunkerten Fahrzeug sowie von der Bunkerstelle, dem Bunkerschiff oder dem Tankwagen aufzubewahren. Die zuständige Behörde darf die Prüflisten durchsehen.

7.

Bei der Versorgung von an einer Schifffahrtsanlage stillliegenden Fahrzeugen durch Bunkerboote gilt das Herstellen einer Verbindung gemäß Z 2 für die Dauer des Bunkervorgangs in Österreich nicht als Benützung der Schifffahrtsanlage.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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