§ 46 WeinG Bundeskellereiinspektion

WeinG - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Bundeskellereiinspektion obliegt

1.

die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß § 1,

2.

die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,

3.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,

4.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,

5.

die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und

6.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren sowie

7.

die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse gemäß § 1 nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere

1.

die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,

2.

die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,

3.

die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,

4.

die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,

5.

die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,

6.

die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,

7.

die Information der Abnehmer und Verbraucher,

8.

die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,

9.

die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder

10.

die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

(3) Liegen Informationen oder ein Verdacht vor, dass ein Erzeugnis gemäß § 1 ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher birgt, hat die Bundeskellereiinspektion das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren (Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).

(4) Die Bundeskellereiinspektion hat sich geeigneter besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht, Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) gewährt wird. Als geeignet gelten:

1.

Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);

2.

Mostwäger gemäß § 55.

Die Organe der Weinaufsicht dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse gemäß § 1 in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unternehmungen tätig sein.

(5) Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.

(6) Die Bundeskellereiinspektion hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt werden. Die Bescheide sind der Bundeskellereiinspektion zuzustellen. Das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.

(7) Die Bundeskellereiinspektion ist zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen gemäß § 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; sie hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Die Bundeskellereiinspektion hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

In Kraft seit 14.06.2016 bis 31.12.9999
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