§ 21 WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Wasserwirtschaftsfonds

 

§ 21. (1) Zur Förderung der Errichtung und Erweiterung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen gemäß den §§ 12, 13 und 14 wird ein Wasserwirtschaftsfonds, in der Folge Fonds genannt, geschaffen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

(3) Beim Bundesministerium für Bauten und Technik wird eine Kommission (Wasserwirtschaftsfondskommission) zur Begutachtung der vom Bundesminister für Bauten und Technik auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien, der vom Fonds erstellten Investitions- und Bauprogramme und der Anträge auf Gewährung von Fondshilfe sowie zur Beratung des Bundesministers für Bauten und Technik in Angelegenheiten des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung eingerichtet.

(4) Die Kommission besteht aus elf Mitgliedern, die von der Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Bauten und Technik nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und nach deren Anhörung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode mit der Maßgabe bestellt werden, daß auf jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei zumindest ein Mitglied entfällt und für die Ermittlung, wieviele der übrigen Mitglieder auf jede im Nationalrat vertretene politische Partei entfallen, die Bestimmungen der Nationalratswahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, über die Berechnung der Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes Mitglied seiner Partei bei dessen Verhinderung vertritt. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Einberufung der Kommission zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Bundesminister für Bauten und Technik; die übrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Bundesministers für Bauten und Technik oder auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.

(6) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann der Kommission zur Begutachtung vorbehaltene Angelegenheiten gegen nachträgliche Vorlage an die Kommission erledigen, wenn

1.

die Kommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht zusammentritt,

2.

die Gewährung von Fondshilfe der Abwendung eines Notstandes oder der Beseitigung der Folgen eines solchen dient oder

3.

es sich um Anträge auf Gewährung von Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 handelt.

Anträge auf Abänderung bereits begutachteter Vorhaben sind der Kommission nur dann zur Begutachtung vorzulegen, wenn der Antrag eine wesentliche oder umfangreiche Abänderung des Vorhabens zum Inhalt hat oder eine Erhöhung der Kosten um mehr als 15 vH erwarten läßt.

(7) Beschlüsse der Kommission können nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission beschlossen wird. Jedoch ist in dringenden Fällen oder in Angelegenheiten geringerer Bedeutung die Beschlußfassung der Kommission in der Form zulässig, daß ein vom Fonds formulierter Beschlußantrag bei den Mitgliedern der Kommission zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird.

In Kraft seit 01.04.1987 bis 31.12.9999
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