§ 4 WaffGebrG

WaffGebrG - Waffengebrauchsgesetz 1969

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

In Kraft seit 01.09.1969 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 4 WaffGebrG


Kommentar zum § 4 WaffGebrG von LexStig

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Umstände des Waffengebrauches

Hier werden die Umstände geregelt, die überhaupt erst zu einem Waffengebrauch führen können. Unter ungefährlichen oder weniger gefährlichen Maßnahmen versteht man wie bereits aus dem Gesetzestext ersichtlich folgende Maßnahmen: die Aufforderung, ... mehr lesen...

§ 4 WaffGebrG | 1. Version | 691 Aufrufe | 19.07.22

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