§ 10 WaffG Ermessen

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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