§ 21d W-WG

W-WG - Wiener Wettengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden anzuwenden:

a)

bei Begründung einer Geschäftsbeziehung

b)

bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss oder in Kombination von zeitnah hintereinander getätigten Wettabschlüssen einen Geldbetrag von 1.000 € übersteigen, sowie bei Wettgewinnen, die pro Gewinn oder in Kombination mehrerer zeitnah hintereinander erhaltener Gewinne einen Geldbetrag von 2.000 € übersteigen

c)

bei Durchführung von gelegentlichen Transaktionen im Sinne des § 5 Z 2 FM-GwG

d)

im Falle des § 5 Z 4 FM-GwG (Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung)

e)

bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundinnen- bzw. Kundenidentifikationsdaten

(2) Die Sorgfaltspflichten im Sinne des Abs. 1 umfassen:

a)

Feststellung und Überprüfung der Identität der Wettkundinnen und Wettkunden im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 FM-GwG, einschließlich soweit verfügbar elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) 910/214 des Europäischen Parlaments und des Rates oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg.

b)

Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG. Wenn die ermittelte wirtschaftliche Eigentümerin bzw. der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer eine Angehörige bzw. ein Angehöriger der Führungsebene ist, ergreift die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die erforderlichen angemessenen Maßnahmen um die Identität der natürlichen Person, die die Position als Angehöriger der Führungsebene innehat, zu überprüfen, und führt Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten.

Allfällige Unstimmigkeiten der Angaben der Wettkundinnen und Wettkunden und Eintragungen in öffentlichen Registern sind der Behörde zu melden.

c)

Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung.

d)

Einholung und Überprüfung von Informationen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 FM-GwG (Herkunft der eingesetzten Mittel).

e)

Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin bzw. des Treugebers im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 FM-GwG.

f)

kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 6 FM-GwG

g)

regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher Informationen der Wettkundin bzw. des Wettkunden im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG.

(3) § 6 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Überprüfung der Identität gemäß Abs. 2 lit. a hat im Sinne des § 6 Abs. 2 FM-GwG zu erfolgen.

(5) § 6 Abs. 5 FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden (Umfang der Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage, Anwendung von Variablen bei Bewertung von Risiken und Nachweis der Angemessenheit der Maßnahmen).

(6) § 7 Abs. 1 FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein.

(7) Im Übrigen sind hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Sorgfaltspflichten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2, Abs. 5, sowie Abs. 7 1. und 2. Satz und letzter Satz FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

§ 7 Abs. 6 FM-GwG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und -kunden zudem auch dann zu erfüllen sind, wenn sich bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern oder die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer rechtlich verpflichtet ist, die Wettkundin oder den Wettkunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder wenn diese oder dieser gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates dazu verpflichtet ist.

(8) § 13 (Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte), § 14 (Ausführung durch Dritte bei Gruppen) und § 15 (Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse) FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21d W-WG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21d W-WG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21d W-WG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21d W-WG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21d W-WG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21c W-WG
§ 21e W-WG