(1) In jeder Dienststelle sind Vertrauenspersonen zu wählen. Die Anzahl der Vertrauenspersonen beträgt bei jeder Dienststelle mit
5 bis | 9 Bediensteten eine, |
10 bis | 19 Bediensteten zwei, |
20 bis | 50 Bediensteten drei, |
51 bis | 100 Bediensteten vier. |
Bei Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich die Anzahl der Vertrauenspersonen für je weitere 100 Bedienstete um eine, bei Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eine. Bruchteile von Hundert bzw. Vierhundert werden voll gerechnet.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle (§ 13 Abs. 2) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Vertrauenspersonen während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.
(3) Beträgt in einer Dienststelle die Anzahl der Vertrauenspersonen mindestens drei, so bilden diese den Dienststellenausschuß.
(4) Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, bei der dieses Organ errichtet ist.
0 Kommentare zu § 7 W-PVG