§ 14 W-PVG Berufung der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse

W-PVG - Wiener Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

Auf die Berufung der Mitglieder der Personalgruppenausschüsse ist § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 1 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienststelle die Personalgruppe tritt. Überdies sind Bedienstete nicht wählbar, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber der Gesamtheit der Angehörigen der jeweiligen Personalgruppe fungieren und maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten haben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 W-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 W-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 W-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 W-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 W-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 W-PVG
§ 15 W-PVG