Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024
Die Dienststellenwahlausschüsse und die Personalgruppenwahlausschüsse haben das Ergebnis der Wahlen dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen. Dieser hat das Ergebnis dem Magistrat zur Kundmachung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 W-PVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 W-PVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 W-PVG