Gesamte Rechtsvorschrift W-PSG-ÜV

Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

W-PSG-ÜV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten (Wiener Pflanzenschutzgeräte – Überprüfungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 46/2016

§ 1 W-PSG-ÜV Zielsetzung und Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt nähere Vorschriften für eine wiederkehrende Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, die von Personen gemäß § 2 Abs. 8 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2015, eingesetzt werden, zwecks Sicherstellung deren Funktionstüchtigkeit bzw. der umweltschonenden Ausbringung sowie zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich im Rahmen des Forstschutzes nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, verwendet werden.

§ 2 W-PSG-ÜV Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte


(1) Pflanzenschutzgeräte (in weiterer Folge als Geräte bezeichnet) sind alle Vorrichtungen, die dazu dienen, Pflanzenschutzmittel (§ 2 Abs. 1 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz) auszubringen bzw. anzuwenden oder sonst zum Schutz der Pflanzen vor Schädlingen eingesetzt werden,

-

einschließlich des Zubehörs, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank und dergleichen, und

-

die von Personen gemäß § 2 Abs. 8 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz eingesetzt und in Gebrauch stehen also verwendet werden, unabhängig vom Trägersystem (z. B. Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, Luftfahrzeuge, durch Personen getragene, gezogene oder geschobene Geräte).

(2) Insbesondere folgende Geräte unterliegen einer wiederkehrenden Überprüfung:

1.

Geräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (z. B. Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen und Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen),

2.

Geräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz bzw. vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (z. B. Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau, Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien),

3.

Tunnelsprühgeräte (z. B. im Weinbau),

4.

stationäre oder teilstationäre Geräte bzw. -anlagen (z. B. Geräte und -anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden),

5.

Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (z. B. Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeräten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (z. B. durch motorbetriebene Pumpe),

6.

Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (z. B. an Eisenbahnzügen, Spritzzüge),

7.

Spritz- und Sprühgestänge an Luftfahrzeugen (Aviotechnik).

(3) Berufliche Verwenderinnen und Verwender haben bei den verwendeten Geräten regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen gemäß der entsprechenden, für sie verpflichtenden Weiterbildung (§ 9d Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz) durchzuführen.

(4) Folgende Geräte sind von einer Überprüfung ausgenommen:

1.

Geräte im Sinne des § 7 Abs. 1 zweiter Satz Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz,

2.

Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015.

(5) Bei Geräten nach Abs. 4 ist jedenfalls sicherzustellen, dass diese entsprechend § 7 Abs. 1 zweiter Satz Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz regelmäßig gewartet und insbesondere die Zubehörteile regelmäßig gewechselt werden.

§ 3 W-PSG-ÜV Überprüfung und Überprüfungsintervalle


(1) Überprüfungspflichtige Geräte (§ 2), die verwendet werden bzw. in Gebrauch stehen, sind regelmäßig durch autorisierte Werkstätten überprüfen zu lassen bzw. zu überprüfen.

(2) Ab dem 27. November 2016 dürfen überprüfungspflichtige Geräte nur dann von Personen gemäß § 2 Abs. 8 Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz verwendet werden, wenn sie überprüft wurden und mit einer gültigen Überprüfungsmarke versehen sind. Ausgenommen davon sind Neugeräte bis fünf Jahre nach deren Kauf (Abs. 3 lit. d).

(3) Bei überprüfungspflichtigen Geräten, die

a)

ab 27. November 2016 verwendet werden, muss eine (erstmalige) Überprüfung bereits erfolgt sein,

b)

bis einschließlich 31. Dezember 2019 verwendet werden, darf die letzte Überprüfung nicht länger als fünf Jahre zurück liegen,

c)

ab dem 1. Jänner 2020 verwendet werden, darf die letzte Überprüfung nicht länger als drei Jahre zurück liegen,

d)

neu sind, muss mindestens eine Überprüfung innerhalb von fünf Jahren ab Kaufdatum erfolgt sein. Danach (Folgeüberprüfung) ist für die Verwendung dieser Geräte Abs. 3 lit. b und c zu beachten.

(4) Nachweise hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbes eines Neugeräts sind für die Dauer der Nutzung bzw. bis zur erstmaligen Überprüfung aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsicht durch behördliche Organe bereit zu halten.

(5) Bei fremdsprachigen Prüfberichten ist die beglaubigte Übersetzung zur jederzeitigen Einsicht durch Behördenorgane bereit zu halten bzw. bei der Anwendung mit sich zu führen.

(6) Bestehen bei der behördlichen Kontrolle begründete Zweifel, dass Geräte nicht verwendet werden, so gelten diese Geräte als in Gebrauch stehend und bedürfen eines Überprüfungsnachweises im Sinne dieser Verordnung.

§ 4 W-PSG-ÜV Anforderung an die Überprüfung der Geräte


(1) Die Überprüfung der Geräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung der Anlage 1 bzw. entsprechend EN-ISO-Norm 16122-Teil 1 bis 4:2015 (ABl. Nr. C 196 vom 12. Juni 2015) zu erfolgen.

(2) Für diese Überprüfung hat die autorisierte Werkstätte ausschließlich kalibrierte, dem Stand der Technik entsprechende Geräte zu verwenden.

§ 5 W-PSG-ÜV Prüfbericht und Überprüfungsmarke


(1) Anlässlich jeder Überprüfung eines Gerätes ist von der autorisierten Werkstätte ein Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen und von der autorisierten Werkstätte sowie von der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das geprüfte Gerät befindet, zu unterfertigen. Die Person, die das Gerät zur Überprüfung bringt bzw. bei stationären Geräten, jene Person, die die Überprüfung durchführen lässt, gilt als verfügungsberechtigt. Ein Exemplar des Prüfberichtes ist dieser Person nachweislich auszufolgen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte und ist von dieser mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfbericht hat in übersichtlicher Form (Tabelle) insbesondere zu enthalten:

1.

Name, Anschrift und Registernummer der autorisierten Werkstätte, welche die Überprüfung durchgeführt hat,

2.

Name und Anschrift der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Gerätes,

3.

Gerätedaten (Hersteller, Geräteart und -typ, Baujahr, Maschinennummer),

4.

Bezugnahme auf die Prüfanleitung der Anlage 1 bzw. EN-ISO-Norm 16122-Teil 1 bis 4:2015 (ABl. Nr. C 196 vom 12. Juni 2015),

5.

allfällige Mängelbeschreibung und Auflistung der am Gerät durchzuführenden Reparaturen,

6.

zusammenfassende Feststellung, ob das Gerät den Anforderungen zur Gewährleistung eines ordnungs- und sachgemäßen Gebrauchs entspricht,

7.

bei positivem Ergebnis der Überprüfung die Nummer der Überprüfungsmarke,

8.

Datum der Überprüfung,

9.

Name und Unterschrift des Prüforganes sowie der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das Gerät befindet.

(2) Überprüfte Geräte sind bei positivem Prüfergebnis von der autorisierten Werkstätte an einer geeigneten Stelle des Geräts mit einer Überprüfungsmarke (Abs. 3) zu kennzeichnen. Die Überprüfungsmarke ist an dem Gerät deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzubringen. Sie ist von der autorisierten Werkstätte durch Lochung bei jenem Kalendermonat und Kalenderjahr, in dem die Überprüfung des Gerätes durchgeführt wurde, zu entwerten (lochen).

(3) Die Überprüfungsmarke ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Überprüfungsmarke unmöglich macht. Sie hat gut lesbar und unverwischbar mit einer fortlaufenden Nummer und der Registernummer der autorisierten Werkstätte versehen zu sein.

(4) Bei Überprüfungen mit negativem Prüfergebnis darf weder eine neue Überprüfungsmarke entwertet werden, noch eine solche am überprüften Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Ein Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist jedoch auszustellen (Negativer Prüfbericht).

(5) Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Überprüfungsmarke zu erneuern bzw. eine Kopie des Prüfberichtes auszufolgen. Die Unkenntlichkeit (z. B. Foto) und die Neuausstellung sind entsprechend zu dokumentieren und insbesondere auf dem Prüfbericht zu vermerken. Sofern sich eine andere autorisierte Werkstätte mit identen Autorisierungsprofil wie die ursprünglich überprüfende Werkstätte bereit erklärt, darf auch diese eine unkenntlich gewordene Überprüfungsmarke erneuern. Die Erneuerung ist hier auf dem vorzulegenden (ursprünglichen) Überprüfungsbericht zu vermerken. Die „neue“ autorisierte Werkstätte hat diesen Vorgang entsprechend zu dokumentieren und insbesondere eine Kopie des Prüfberichtes mit dem Vermerk der Erneuerung fünf Jahre lang aufzubewahren. Die neue Überprüfungsmarke hat die Registernummer dieser Werkstätte zu tragen und das ursprüngliche Überprüfungsdatum zu enthalten. Die Erneuerung und/oder die Aushändigung einer Kopie des Überprüfungsberichtes ist der Behörde durch die ausstellende Werkstätte nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Kosten der Überprüfungsmarke sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.

§ 6 W-PSG-ÜV Anerkennung von Überprüfungen


(1) Überprüfungen

1.

eines anderen österreichischen Bundeslandes,

2.

nach bundesrechtlichen Vorgaben oder

3.

eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, die durch Prüfbericht und einer Überprüfungsmarke bzw. eines Überprüfungsmarkenäquivalents am Gerät dokumentiert sind, sind jenen nach dieser Verordnung gleichwertig, sofern die Vorgaben des § 3 eingehalten werden. Die Besitzerinnen bzw. Besitzer von Bescheinigungen nach Z 3 haben eine beglaubigte Übersetzung des Prüfberichtes als auch der Überprüfungsmarke zu besitzen, falls diese nicht in deutscher Sprache ausgeführt sind.

(2) Bei Überprüfungsmarken, die den Zeitpunkt der Überprüfung nicht unmittelbar wiedergeben, ist jedenfalls auch der Prüfbericht zur jederzeitigen Einsicht der behördlichen Organe bereitzuhalten bzw. bei der Anwendung mit sich zu führen.

§ 7 W-PSG-ÜV Autorisierung von Werkstätten


(1) Die Behörde hat Werkstätten über deren schriftlichen Antrag mit Bescheid zu autorisieren, die in den §§ 4 und 5 angeführten Überprüfungen durchzuführen und Prüfberichte und Überprüfungsmarken auszustellen, wenn sie über die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige, geschulte Personal zur Durchführung der Prüfung der in § 2 Abs. 1 angeführten Geräte entsprechend der Prüfanleitung nach Anlage 1 bzw. EN-ISO-Norm 16122-Teil 1 bis 4:2015 verfügen. Erforderlichenfalls hat die Autorisierung mit Einschränkung auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen zu erfolgen. Dem Antrag ist neben den sonst erforderlichen Unterlagen und Nachweisen jedenfalls auch eine schriftliche Einverständniserklärung hinsichtlich der Veröffentlichung der Eckdaten (§ 9) in den Medien, anzuschließen.

(2) Die Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Verwenderinnen und Verwendern sowie Verfügungsberechtigten muss durch die Werkstätte gewährleistet sein.

(3) Die zu autorisierende Werkstätte hat über alle Mess- und Kontrolleinrichtungen, die dem Stand der Technik zu entsprechen haben, zu verfügen, die für die fach- und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen für die beantragte Art und im beantragten Umfang der Kontrolle im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind.

(4) Es darf nur einschlägig, fachlich geschultes Personal eingesetzt werden, dessen laufende, regelmäßige Weiterbildung gewährleistet sein muss. Eine Weiterbildung hat jedenfalls bei technischen Neuerungen, sonst zumindestens alle fünf Jahre zu erfolgen.

(5) Soferne keine Amtssachverständigen zur Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde externer Sachverständiger zu bedienen, deren fachliche Kompetenz und laufende wissenschaftliche Weiterbildung zumindest der der BLT Wieselburg (Abs. 6) entsprechen muss.

(6) Die Erfüllung der Bedingungen für die Autorisierung sind durch geeignete Unterlagen, Nachweise u.dgl. zu belegen. Hinsichtlich der technischen Voraussetzungen bzw. dem technischen Know-how des Personals (Abs. 1, 3 und 4) darf alternativ ein Gutachten über das Erfüllen dieser Voraussetzungen einer geeigneten, fachlichen Anstalt (z. B. BLT Wieselburg – Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg, 3250 Wieselburg, Schloss Weinzierl 1) dem Antrag angeschlossen werden. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ein derartiges, positives Gutachten gilt als Nachweis.

(7) Bei Vorliegen gewichtiger Gründe (z. B. negative Kontrollergebnisse bei der Kontrolle durch die zuständige Behörde ohne unverzügliche Behebung der festgestellten Mängel, Zuwiderhandeln entsprechend Abs. 2) hat die Behörde die erteilte Autorisierung mit Bescheid zu widerrufen. In diesem Fall ist die Überprüfungstätigkeit der Werkstätte einzustellen und sind allenfalls noch vorhandene Überprüfungsmarken der Behörde unverzüglich kostenfrei zurückzustellen.

(8) Die Autorisierung ist mit maximal fünf Jahren zu befristen. Noch vorhandene Überprüfungsmarken sind mit Ablauf der Gültigkeit der Autorisierung an die Behörde kostenfrei und nachweislich zurückzustellen, es sei denn eine neuerliche Autorisierung ist in diesem Zeitpunkt bereits erfolgt.

(9) Autorisierte Werkstätten sind von der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist bei fachlichem Bedarf die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen zulässig. Die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen hat die zu überprüfende Werkstätte zu tragen.

(10) Bei der Überprüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Unterbleibt die Behebung innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist, so ist entsprechend Abs. 7 vorzugehen.

(11) Bei Vorliegen eines gravierenden Mangels hat die Behörde die Überprüfungsmarken abzunehmen bzw. sind diese der Behörde auszuhändigen. Nach Behebung des Mangels dürfen diese Überprüfungsmarken wieder rückgestellt werden. Andernfalls ist entsprechend Abs. 7 vorzugehen.

(12) Eine autorisierte Werkstätte hat die Möglichkeit auf die Autorisierung zu verzichten. Der Verzicht ist der Behörde schriftlich unter Anschluss der bislang nicht ausgegebenen Überprüfungsmarken mitzuteilen. Die Behörde hat eine entsprechende Eintragung im Register vorzunehmen. Die Überprüfungsmarken sind kostenfrei rückzustellen. Die Überprüfungsberichte sind weiterhin entsprechend § 5 Abs. 1 durch die Werkstätte zu verwahren, außer bei Liquidation der Werkstätte (Unternehmens). In diesem Fall sind die Prüfberichte gleichzeitig mit dem Verzicht an die Behörde zu übergeben.

§ 8 W-PSG-ÜV Berechtigung zur Ausgabe von Prüfbericht und Überprüfungsmarke


(1) Gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG autorisierte Werkstätten eines anderen österreichischen Bundeslandes oder nach bundesrechtlichen Vorgaben sind im Rahmen ihres Autorisierungsumfanges bzw. -art jenen nach dieser Verordnung gleichwertig. Die Werkstätten können die Berechtigung zur Ausgabe einer „Wiener“ Überprüfungsmarke bzw. - Prüfberichtes bei der Behörde schriftlich beantragen.

(2) Diesem Antrag sind die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der erfolgten Autorisierung, als auch die Erklärung bezüglich Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 1 anzuschließen und ist eine (inländische) Zustelladresse gleichzeitig bekannt zu geben. Die Genehmigung ist zu befristen, maximal jedoch auf die Dauer der der ursprünglichen Autorisierung zu Grunde liegenden Frist.

(3) Die in Wien tätigen Werkstätten sind verpflichtet, jegliche Änderung – einschließlich des Entzuges – ihrer Autorisierung als auch alle sonstigen relevanten Umstände (z. B. Adressänderung u.dgl.) der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Die Behörde hat den Antrag bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen.

(5) § 7 Abs. 7 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Autorisierte Werkstätten, die im Landesgebiet von Wien tätig werden wollen (z. B. mobile Prüfeinheiten für stationäre Geräte), dürfen dies nur, wenn sie über eine Berechtigung zur Ausgabe der Wiener Überprüfungsmarke bzw. des Wiener Prüfberichts verfügen.

§ 9 W-PSG-ÜV Register autorisierter Werkstätten


(1) Die Behörde hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register zu führen. Weiters sind in einer eigenen Rubrik jene Werkstätten anzuführen, die zur Ausgabe von Wiener Überprüfungsmarken berechtigt sind (§ 8). Die Eckdaten (Name, Sitz des Geschäftsbetriebes, Erreichbarkeit, Art/Umfang der Autorisierung, Gültigkeitsdauer; bei Berechtigung zur Ausgabe (§ 8) zusätzlich das autorisierende Bundesland bzw. Bundesnormzulassungsstelle) dieses Registers sind zu Informationszwecken der betroffenen Stellen in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.

§ 10 W-PSG-ÜV Umsetzung von Unionsrecht, Informationsverfahren


Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, berichtigt durch ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010, S. 11, umgesetzt.

§ 11 W-PSG-ÜV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung (W-PSG-ÜV) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung über die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten (Wiener Pflanzenschutzgeräte – Überprüfungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 46/2016

Änderung

LGBl. Nr. 46/2016, CELEX-Nr.: 32009L0128

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7a Abs. 1 des Wiener Pflanzenschutzmittelgesetzes 1990, LGBl. für Wien Nr. 18, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2015, wird verordnet:

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