§ 4 W-GSBG 1973

W-GSBG 1973 - Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Eine Befreiung wird jedenfalls gewährt

a)

für wiederhergestellte Wohnhäuser, die durch Kriegseinwirkung zerstört oder beschädigt worden sind;

b)

für an Stelle des Wiederaufbaues eines durch Kriegseinwirkung zerstörten oder beschädigten Wohnhauses an einem anderen Ort errichtete Wohnhäuser, für die eine Hilfe aus dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gewährt worden ist;

c)

für durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des BGBl. Nr. 280/1967, geförderte Baulichkeiten;

d)

für durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung des BGBl. Nr. 320/1982, geförderte Baulichkeiten;

e)

für durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, geförderte Baulichkeiten;

f)

für nach landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues geförderte Baulichkeiten.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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