§ 2 W-GSBG 1973

W-GSBG 1973 - Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Soweit nicht die Steuerbefreiungsbestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des BGBl. Nr. 570/1982, anzuwenden sind, wird, unbeschadet der Bestimmungen des § 4, die zeitliche Grundsteuerbefreiung gewährt:

a)

Für durch Neubau von Baulichkeiten oder durch Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten oder durch Umbau von Baulichkeiten, deren Erhaltung auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen zur Wahrung des Stadtbildes in Altstadtkernen oder auf Grund des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 167/1978, vorgeschrieben ist, errichtete Wohnungen, ausgenommen die durch die Stadt Wien errichteten Wohnungen.

b)

Für durch Neubau oder Auf-, Zu-, Um- oder Einbauten in bestehenden Baulichkeiten errichtete Wohnheime.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 W-GSBG 1973


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 W-GSBG 1973 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 W-GSBG 1973


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 W-GSBG 1973


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 W-GSBG 1973 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-GSBG 1973 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 W-GSBG 1973
§ 3 W-GSBG 1973